Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz hat der Bund die EU-Whistleblowing-Richtlinie in nationales Recht überführt. Dieses Gesetz trat am 02. Juli 2023 in Kraft. Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, folgende Personengruppen zu schützen:
- Hinweisgebende Person
- Person, die die hinweisgebende Person unterstützt
- Personen, die Gegenstand einer Meldung sind
- Andere Personen, die von einer Meldung betroffen sind
Zur Umsetzung dieses Schutzes wurde eine Meldestelle gemäß den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes eingerichtet. Zusätzlich haben wir mit der Mitarbeitendenvertretung eine Dienstvereinbarung zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens abgeschlossen.
Wichtig:
- Die Meldestelle dient nicht für allgemeine Beschwerden.
- Vermeintliche Verstöße gegen den Datenschutz melden Sie bitte direkt an den Datenschutzbeauftragten.
- Sollten Sie Hinweise zu anderen Verstößen haben, wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Stellen.
Für die Abgabe von Hinweisen stehen Ihnen folgende Kanäle zur Verfügung:
- Telefonisch unter 05551/ 9633, fragen Sie bitte nach dem zuständigen Mitarbeitenden der Meldestelle
- Persönlich
- Postalisch
- Online Meldung unter: Meldekanal
Zuständigkeit und Vorgehen
Zuständigkeiten nach § 2 HinSchG
- Verstöße, die strafbewehrt sind
- Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
- sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
Den vollen Gesetzestext finden Sie hier. § 2 HinSchG
Vorgehen nach Hinweiseingang
Nach Eingang einer Meldung bei der Meldestelle erfolgt die Bearbeitung nach folgenden gesetzlichen Vorgaben:
- Eingangsbestätigung:
Der Hinweisgebende erhält spätestens sieben Tage nach Eingang des Hinweises eine Eingangsbestätigung. - Prüfung und Bewertung:
Die Meldestelle prüft die Relevanz und Plausibilität und schätzt das Risikopotential und die Dringlichkeit der Angelegenheit ein. - Untersuchung:
Es wird ein interne Untersuchung durch die zuständige Stelle eingeleitet. Die Vertraulichkeit und der Schutz der beteiligten Personen ist zu jeder Zeit sichergestellt. - Maßnahmen und Bericht:
Je nach Ergebnis der Untersuchung werden entweder notwendige Maßnahmen zur Abstellung des Verstoßes eingeleitet oder der Hinweisgebende wird an eine andere zuständige Stelle verwiesen. Unter Umständen wird das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder anderer Gründe abgeschlossen. - Rückmeldung an den Hinweisgebenden:
In jedem Fall erhält der Hinweisgebende spätestens nach drei Monaten eine Meldung zur Behandlung des Sachverhaltes.
Umgang mit Daten und Datenschutz
Informationen gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Hinweisgebersystems finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.